Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Demontage- und Remontagearbeiten von Maschinen und Anlagen, von Transporten, sowie den damit im Zusammenhang stehenden Einsatz von Hebefahrzeugen, Geräten und Personal.
Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts zusammen mit den Allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp), den Bedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten, den Bestimmungen des allgemeinen Maschinenbaus und den allg. Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güterverkehr (AGB) jeweils in den neuesten geltenden Fassungen - die Grundlage dieses Vertrages. Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers. die mit den vorstehenden Bedingungen nicht Übereinstimmen, erkenne ich nicht an, auch wenn ich nicht ausdrücklich widerspreche. Diese Bedingungen gelten auch für von mir beauftragte Subunternehmer.
Gesetzliche Versicherungen:
(Stand April 2024/ evtl. Änderungen gelten automatisch)
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
Deckungssumme für Sachschäden pauschal EUR 5.000.000,00
- Personenschäden max. je Pers EUR 7.500.000,00
- Betriebs-Haftpflichtversicherung
Deckungssumme pauschal für
Pers.-u. Sachschäden EUR 3.000.000,00
Vermögensschäden EUR 52.000,00
- Frachtführer Haftpflichtversicherung nach§ 7 a des GKVG
Haftung nach §§407ff HGB und AVB des jeweiligen Versicherers
Höchsthaftungssumme
nach VGBL: z.Z. SZR 8,33 Rechnungseinheiten per kg
Zusätzliche Versicherungen:
- Montage-Versicherung für Schäden an dem zu behandelnden Gut
in max. Höhe von: EUR 760.000,00
Selbstbehalt d. Auftraggebers EUR 255,00
- Transportversicherung (wie vor)
6 % der Auftragssumme zu 2.1. und 2.2.
Die Versicherungsprämie wird immer gesondert berechnet und ist nie im
Angebotspreis enthalten. Ein Ausschluss dieser beiden Versicherungen ( 2.1.
- 2.2.) ist nur dann möglich, wenn der Auftraggeber uns vor Beginn der
Arbeiten schriftlich von seinem Versicherungsgeber regressfrei stellt. Alle
Deckungssummen können auf Wunsch des Auftraggebers erhöht werden,
Mehrprämie zu seinen Lasten.
Zustandekommen und Abschluss des Vertrages
Zur Vorbereitung des Angebots und zur problemlosen Erledigung des zu
erteilenden Auftrages sind mir vom Auftraggeber die richtigen Gewichte,
Maße, Anschlagpunkte und die besonderen Eigenschaften (wie z.B.
Schwerpunkte) der zu transportierenden bzw. der zu de-, re- oder neu zu
montierenden Güter, Maschinen, Vorrichtungen und/oder Geräte verbindlich
anzugeben. Eine Angabe, die auf Veranlassung des Auftraggebers durch
Dritte gemacht wird, gilt als mir vom Auftraggeber gemacht. Das zu
behandelnde Gut ist in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten
und geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber
versichert, dass er berechtigterweise über das Gut verfügen darf.
Uns ist vom Auftraggeber zu gestatten, die umzusetzenden Maschinen und
Anlagen am Betriebsort vor der Demontage vorab zu besichtigen und den
Zustand ggf. durch Sachverständige überprüfen zu lassen und / oder
fotografisch festzuhalten.
Vor der Ausführung des Auftrages hat auch der Auftraggeber zu prüfen, in
welchem Zustand sich die umzusetzenden, zu demontierenden und zu
transportierenden Maschinen und Anlagen befinden.
Beruft sich der Auftraggeber nach Ausführung der uns übertragenen Arbeiten
darauf, ein an den Maschinen und Anlagen oder dem Zubehör vorhandener
Mangel sei erst durch die Ausführung der Arbeit entstanden, so hat er
darzulegen und zu beweisen, dass der betreffende Gegenstand vor Beginn
der Demontage diesen Mangel nicht hatte.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf sämtliche Gefahren hinzuweisen, die
bei Ausführung des Auftrages aus Umständen, die dem Bereich des
Betriebes zuzuordnen sind entstehen können, hinzuweisen.
Die Zeitermittlungen des Angebotes sind ausgerichtet auf ungehinderten und
zusammenhängenden Arbeitsablauf. Wartezeiten, die durch Behinderungen,
falsche Fundamentarbeiten oder sonstige, nicht durch mich zu vertretende
Störungen auftreten, sind in die Kalkulation nicht eingegangen und werden zu (5)
den verabredeten Konditionen, hilfsweise nach durch unterzeichnetem
Montagezettel nachgewiesenem Aufwand, nachberechnet. Bei der
Kalkulation nach Aufwand liegt eine werktägliche (montags - donnerstags)
Arbeitszeit von 8,0 Stunden, freitags von 5,0 Stunden, zugrunde. Wenn durch den Zeit- oder
Montageablauf anfallende Überstunden bzw. Sonn- und Feiertagsarbeiten
erforderlich werden, berechnen wir die gesetzlichen Zuschläge auf die
jeweiligen Personalstundensätze.
Bedingungen
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Boden- und sonstigen Verhältnisse
der Zufahrten zur Einsatzstelle und an der Einsatzstelle selbst für eine
ungefährdete und ordnungsgemäße Durchfahrt meiner Fahrzeuge und Geräte
und für die Ausführung der Arbeiten geeignet sind, soweit es sich nicht um für
den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Plätze handelt.
Sind Flächen zu befahren und/oder sonst zu benutzen, die nicht im Eigentum
des Auftraggebers stehen, so hat der Auftraggeber die rechtlichen
Nutzungsmöglichkeiten und die erforderliche Verkehrssicherungspflicht zu
beschaffen und zu gewähren.
Die Maschinen, Anlagen und Geräte müssen vom Auftraggeber von Ölen,
Fetten, Emulsionen und anderen Betriebsstoffen entsorgt vor Beginn der
Montage bereitgestellt werden. Die Entsorgung und der Transport dieser
Medien dürfen von uns nicht durchgeführt werden. Schäden hieraus können
von uns auch nicht versichert werden, da hier das Verursacherprinzip gilt.
Zum Zeitpunkt der Demontage und Remontage müssen alle elektrischen
Zuleitungen werkseitig abgeschaltet sein, der Auftraggeber verpflichtet sich,
ein Wiedereinschalten während der Montagezeiten unmöglich zu machen.
In den Maschinen, Schaltschränken usw. eingebaute Computer, Programme,
Disketten usw. sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu sichern.
Das gilt auch für Messeinrichtungen, die innerhalb der Maschinen liegen und
von außen nicht offensichtlich zu erkennen sind.
Stellt der Auftraggeber für den Transport der umzusetzenden Maschinen
geeigneten Transportraum bereit, so hat er dafür zu sorgen, bzw. den von ihm
beauftragten Frachtführer zu beauftragen, dass das zu behandelnde Ladegut
nach den Vorschriften des Ladungssicherungshandbuches ordnungsgemäß
gesichert wird und für die Bereitstellung von genügend Gurten und anderem
Befestigungsmaterial zu sorgen hat.
Stellt der Auftraggeber Verladeeinrichtungen wie Hallenkrane usw. zur
Verfügung, so garantiert der Auftraggeber den einwandfreien technischen
Zustand und die Richtigkeit der auf den Geräten angegebenen
Höchstbelastung, ebenfalls ist der technische Zustand bei Seilen, Schäkeln
usw. vom Auftraggeber zu gewährleisten.
Bedarf es zur Ausführung von Aufträgen der Erlaubnis nach §29 der StVO
in Verbindung mit der Ausnahmegenehmigung nach§ 70 der StVO und der
Ausnahmegenehmigung gem. § 46 der StVO so gilt das Angebot wie auch
die Ausführung vorbehaltlich der Erteilung und Aufrechterhaltung aller
Genehmigungen durch die Behörden. Dies gilt besonders für Fahrten ins
Ausland, auch EG-Raum. Die Kosten für die Genehmigungen und evtl.
Auflagen aus diesen Genehmigungen sind nie im Preis enthalten und werden
immer zusätzlich berechnet.
Der Probelauf sagt aus, dass die Maschinen oder Anlagen laufen und mit
handelsüblicher Messtechnik nach vorher angefertigtem Ist-Protokoll,
ausgerichtet wurden.
Abnahme und Inbetriebnahme können nur durch den Auftraggeber selbst
bzw. den Maschinenherstellern oder durch den TÜV und ähnliche
Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt werden.
Die Beschreibungen der Leistungen stellen keine Garantie bestimmter
Leistungserfolge dar, das gilt auch für die Beschreibung der Leistungen in
Angeboten, Katalogen oder sonstigen Schriftstücken.
Aufgrund der vorstehenden Informationen wird das Angebot von uns
unterbreitet, das nach Eingang des schriftlichen Auftrages von uns durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung angenommen wird. Unsere schriftliche
Auftragsbestätigung mit der darin enthaltenen genauen
Leistungsbeschreibung nach Ort, Zeit und Modalität ist allein verbindlicher
Vertragsinhalt.
Lieferfrist
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist stets nur als annähernd
zu betrachten, es sei denn, er sei ausdrücklich von uns schriftlich als
festverbindlich bezeichnet.
Stellen sich während der Durchführung des uns übertragenen Auftrages
unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende, bei der Vor-Ort-Besichtigung
der noch nicht demontierten Anlagen nicht erkennbare Umstände ein, so
verschiebt sich der Liefer- oder Fertigstellungstermin um den für die
Behebung des hindernden Umstandes erforderlichen Zeitraum. Die
Verschiebung berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten
und/ oder Schadenersatz zu verlangen.
Stellen sich während der Durchführung des uns übertragenen
Auftrags unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Hindernisse heraus,
die ohne naheliegende ernsthafte Schäden an den eingesetzten Arbeitsmitteln
oder Personal an den umzusetzenden Geräten und Anlagen des
Auftraggebers oder an Eigentum Dritter nicht ausgeführt werden können,
so darf ich vom Vertrag zurücktreten und die anteilige Vergütung fordern,
es sei denn, der Auftrag wurde durch zu verhandelnde Hinzuziehung
weiterer Einsatzmöglichkeiten erweitert und/ oder die Hindernisse wurden
beseitigt. Das Gleiche gilt, wenn während der Durchführung des Auftrages
die zu seiner Vollendung notwendigen behördlichen Genehmigungen
widerrufen werden.
Preise
Die angebotenen und die vereinbarten Vergütungen für die in Auftrag
gegebenen Montagearbeiten, Transporte sowie den Einsatz von
Hebezeugen, Geräten und Personal basieren auf den jeweils
anzuwendenden gültigen Listenpreise bezüglich der Beförderung sowie der
kalkulierten Stundensätze für Geräte und Personal.
Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der Versicherungsprämien für die
Montage- und Transportversicherung und der z 21. gültigen MwSt.
Die in den Angeboten und der Auftragsbestätigung kalkulatorisch zugrunde
gelegten Stundenzeiten sind jedoch nur Annahmen. Abgerechnet wird nach
den tatsächlichen und vom Auftraggeber zu quittierenden
Stundennachweisen und Einsatzzeiten.
Wird jedoch ein Festpreis schriftlich vereinbart, so bin ich daran 4 Monate
ab Vertragsabschluss gebunden. Wenn die Leistung 4 Monate nach
Vertragsschluss erbracht wird und sich die maßgeblichen kalkulatorischen
Grundlagen (Tarife, Löhne etc.) verändert haben, darf ich jedoch einen
anteilig erhöhten Festpreis fordern.
Zahlung
Die zu zahlende Vergütung ist nach Beendigung der verabredeten
Leistung und dem Zugang der danach zu erstellenden Rechnung fällig
und netto Kasse, ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Da es sich um
Lohnarbeit handelt, ist die Zahlung nicht skontierfähig.
Der Auftraggeber hat von uns vorbereitete Rapportscheine schriftlich zu
unterzeichnen; Mängel, welche die Funktionsfähigkeit der Leistung nicht
beeinträchtigen, berechtigen ihn nicht, die Unterzeichnung zu
verweigern.
Ich bin berechtigt, vor Beginn der Arbeiten Abschlagszahlungen zu
vereinbaren und deren Zahlung nach einem schriftlich vereinbarten
Zahlungsplan zu verlangen.
Gegenüber meinen Vergütungsansprüchen ist Aufrechnung und/ oder
Zurückbehaltung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen des Auftraggebers zulässig.
Wechsel und Schecks nehme ich erfüllungshalber nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung entgegen. Gutschriften bezüglich der Wechsel
und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und erst zu Datum der
Wertstellung an dem Tag, an dem ich über den Gegenwert verfügen
kann. Diskontspesen, Einzugsspesen und Wechselsteuer trägt der
Auftraggeber.
Sind Vergütungen aus dem Ausland in die Bundesrepublik zu
transferieren, so gehen dadurch entstehende Mehrkosten einschließlich
der eventuellen Kursverluste zu Lasten des Auftraggebers.
Zahlt der Auftraggeber die Rechnungen - Abschlagsrechnungen -
Schlussrechnungen nicht binnen 14 Tagen nach deren Erhalt, so kann ich
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
berechnen und bin berechtigt, die weitere Erfüllung meiner
Vertragspflichten von vorhergehender Sicherheitsleitung bezüglich der
noch fällig werdenden Leistungen abhängig zu machen. Wird dann
weiter nicht gezahlt, und/oder Sicherheitsleistung innerhalb weiterer 14
Tage nicht gestellt, so bin ich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Werden erfüllungshalber hereingegebene Schecks, Wechsel, Zessionen
oder andere von mir akzeptierte Geldsurrogate nicht zu vereinbarten,
aus dem Papier ersichtlichen Daten bedient, so gerät der Auftraggeber in
Verzug und hat vom vereinbarten Fälligkeitstag an Verzugszinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Gewährleistung
Im Falle der Mangelhaftigkeit von mir erbrachter Werkvertragsleistungen
beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf
durch mich durchzuführende Behebung des Mangels (Nachbesserung).
Schlägt die Nachbesserung fehl, so beschränkt sich meine
Gewährleistungsverpflichtung auf die Minderung der Vergütung.
Selbstbeseitigung des Mangels ist dem Auftraggeber erst dann gestattet,
wenn ich dem zustimme oder in einer vom Auftraggeber gestellten Frist
von 14 Tagen nicht selbst nachbessere.
Gewährleistungsansprüche erlöschen nach Beendigung der Arbeiten,
von diesem Zeitpunkt an gerechnet verjähren sie nach einem Jahr im
Rechtssinne.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind eventuelle Schäden an
Verschleißteilen, die während des Umsetzens, des Transportes und der
Montage auftreten, dies gilt besonders für die Ofenausmauerung.
Gewährleistungsansprüche erlöschen nach der Beendigung der Arbeiten
Haftung für Schäden
Der Auftraggeber hat etwa entstandene Schäden und Beanstandungen
unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Verlassen der Baustelle, dem
Grunde nach anzuzeigen und der Höhe nach schriftlich innerhalb von 5
Tagen nach Schadenseintritt unter eventueller Beifügung von
Kostenvoranschlägen den Schaden zu spezifizieren.
Entsteht dem Auftraggeber Schaden:
durch den fehlerhaften Einsatz von Hebezeugen, Fahrzeugen
und Geräten und Arbeitsvorrichtungen aller Art sowie von
Arbeitskräften sowohl meines Unternehmens als auch von mir
eingeschalteten Subunternehmer oder
durch unterlassene und/ oder fehlsame Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluss gemachten Vorschlägen oder Beratungen
oder
durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher anderer
vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere die Bedienung und
Wartung der umgesetzten Maschinen und Anlagen so
hafte ich unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers -
abgesehen von seinen Ansprüchen nach dem
Pflichtversicherungsgesetz aus der Gefährdungshaftung für die
eingesetzten Kraftfahrzeuge und meine Haftung nach den
Bestimmungen des Umwelthaftungsgesetzes {die unberührt bleiben) wie
folgt:
Für alle Schäden hafte ich - aus welchem Rechtsgrund auch immer -
nur bei Vorsatz, eigener grober Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit
leitender Angestellter meines Unternehmens, bei schuldhafter Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit Dritter, bei Mängeln meiner Leistung,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hafte ich auch
bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter (auch meiner
Subunternehmer) und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
Alle Ansprüche des Auftraggebers - soweit sie nicht nach
Pflichtversicherungsgesetz, Straßenverkehrsgesetz, ADFSp, AGNB oder
CMR eine längere Verjährungsfrist haben - verjähren nach Beendigung
der Arbeiten, jedoch gelten für die in vorstehend Ziffer b) beschriebenen
Ansprüche die gesetzlichen Fristen.
Die Haftungsfreizeichnung gilt ferner nicht, soweit von uns Zahlung für
den von uns zu vertretenden Personen-, Sach- und Vermögensschaden
im Rahmen bestehender Versicherung erlangt werden kann.
Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber vertragliche Nebenpflichten, wie sie
beispielsweise vorstehend geschildert sind, und entsteht dadurch mir
oder meinen Subunternehmern Schaden, so ist der Auftraggeber unter
denselben Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet, unter
denen ich ihm gegenüber dieser Bedingungen hafte.
Schlussabreden
Gerichtsstand und Erfüllungsort auch für Scheck- und Wechselklagen ist
für alle Beteiligten Hagen. Die Nichtigkeit einzelner dieser Bedingungen
berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
58099 Hagen, im April 2024
Ing. Gert Nockemann
I. Nockemann-Bauschulte e.K.