Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Demontage- und Remontagearbeiten von Maschinen und Anlagen, von Transporten, sowie den damit im Zusammenhang stehenden Einsatz von Hebefahrzeugen, Geräten und Personal.

Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts zusammen mit den Allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp), den Bedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten, den Bestimmungen des allgemeinen Maschinenbaus und den allg. Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güterverkehr (AGB) jeweils in den neuesten geltenden Fassungen - die Grundlage dieses Vertrages. Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers. die mit den vorstehenden Bedingungen nicht Übereinstimmen, erkenne ich nicht an, auch wenn ich nicht ausdrücklich widerspreche. Diese Bedingungen gelten auch für von mir beauftragte Subunternehmer.

 

Gesetzliche Versicherungen:

(Stand April 2024/ evtl. Änderungen gelten automatisch)

  1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

Deckungssumme für Sachschäden pauschal EUR 5.000.000,00

  1. Personenschäden max. je Pers EUR 7.500.000,00
  2. Betriebs-Haftpflichtversicherung

Deckungssumme pauschal für

Pers.-u. Sachschäden EUR 3.000.000,00

Vermögensschäden EUR 52.000,00

  1. Frachtführer Haftpflichtversicherung nach§ 7 a des GKVG

Haftung nach §§407ff HGB und AVB des jeweiligen Versicherers

Höchsthaftungssumme

nach VGBL: z.Z. SZR 8,33 Rechnungseinheiten per kg

 

Zusätzliche Versicherungen:

  1. Montage-Versicherung für Schäden an dem zu behandelnden Gut

in max. Höhe von: EUR 760.000,00

Selbstbehalt d. Auftraggebers EUR 255,00

  1. Transportversicherung (wie vor)

6 % der Auftragssumme zu 2.1. und 2.2.

Die Versicherungsprämie wird immer gesondert berechnet und ist nie im

Angebotspreis enthalten. Ein Ausschluss dieser beiden Versicherungen ( 2.1.

  1. 2.2.) ist nur dann möglich, wenn der Auftraggeber uns vor Beginn der

Arbeiten schriftlich von seinem Versicherungsgeber regressfrei stellt. Alle

Deckungssummen können auf Wunsch des Auftraggebers erhöht werden,

Mehrprämie zu seinen Lasten.

 

Zustandekommen und Abschluss des Vertrages

Zur Vorbereitung des Angebots und zur problemlosen Erledigung des zu

erteilenden Auftrages sind mir vom Auftraggeber die richtigen Gewichte,

Maße, Anschlagpunkte und die besonderen Eigenschaften (wie z.B.

Schwerpunkte) der zu transportierenden bzw. der zu de-, re- oder neu zu

montierenden Güter, Maschinen, Vorrichtungen und/oder Geräte verbindlich

anzugeben. Eine Angabe, die auf Veranlassung des Auftraggebers durch

Dritte gemacht wird, gilt als mir vom Auftraggeber gemacht. Das zu

behandelnde Gut ist in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten

und geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber

versichert, dass er berechtigterweise über das Gut verfügen darf.

Uns ist vom Auftraggeber zu gestatten, die umzusetzenden Maschinen und

Anlagen am Betriebsort vor der Demontage vorab zu besichtigen und den

Zustand ggf. durch Sachverständige überprüfen zu lassen und / oder

fotografisch festzuhalten.

Vor der Ausführung des Auftrages hat auch der Auftraggeber zu prüfen, in

welchem Zustand sich die umzusetzenden, zu demontierenden und zu

transportierenden Maschinen und Anlagen befinden.

Beruft sich der Auftraggeber nach Ausführung der uns übertragenen Arbeiten

darauf, ein an den Maschinen und Anlagen oder dem Zubehör vorhandener

Mangel sei erst durch die Ausführung der Arbeit entstanden, so hat er

darzulegen und zu beweisen, dass der betreffende Gegenstand vor Beginn

der Demontage diesen Mangel nicht hatte.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf sämtliche Gefahren hinzuweisen, die

bei Ausführung des Auftrages aus Umständen, die dem Bereich des

Betriebes zuzuordnen sind entstehen können, hinzuweisen.

Die Zeitermittlungen des Angebotes sind ausgerichtet auf ungehinderten und

zusammenhängenden Arbeitsablauf. Wartezeiten, die durch Behinderungen,

falsche Fundamentarbeiten oder sonstige, nicht durch mich zu vertretende

Störungen auftreten, sind in die Kalkulation nicht eingegangen und werden zu (5)

den verabredeten Konditionen, hilfsweise nach durch unterzeichnetem

Montagezettel nachgewiesenem Aufwand, nachberechnet. Bei der

Kalkulation nach Aufwand liegt eine werktägliche (montags - donnerstags)

Arbeitszeit von 8,0 Stunden, freitags von 5,0 Stunden, zugrunde. Wenn durch den Zeit- oder

Montageablauf anfallende Überstunden bzw. Sonn- und Feiertagsarbeiten

erforderlich werden, berechnen wir die gesetzlichen Zuschläge auf die

jeweiligen Personalstundensätze.

 

Bedingungen

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Boden- und sonstigen Verhältnisse

der Zufahrten zur Einsatzstelle und an der Einsatzstelle selbst für eine

ungefährdete und ordnungsgemäße Durchfahrt meiner Fahrzeuge und Geräte

und für die Ausführung der Arbeiten geeignet sind, soweit es sich nicht um für

den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Plätze handelt.

Sind Flächen zu befahren und/oder sonst zu benutzen, die nicht im Eigentum

des Auftraggebers stehen, so hat der Auftraggeber die rechtlichen

Nutzungsmöglichkeiten und die erforderliche Verkehrssicherungspflicht zu

beschaffen und zu gewähren.

Die Maschinen, Anlagen und Geräte müssen vom Auftraggeber von Ölen,

Fetten, Emulsionen und anderen Betriebsstoffen entsorgt vor Beginn der

Montage bereitgestellt werden. Die Entsorgung und der Transport dieser

Medien dürfen von uns nicht durchgeführt werden. Schäden hieraus können

von uns auch nicht versichert werden, da hier das Verursacherprinzip gilt.

Zum Zeitpunkt der Demontage und Remontage müssen alle elektrischen

Zuleitungen werkseitig abgeschaltet sein, der Auftraggeber verpflichtet sich,

ein Wiedereinschalten während der Montagezeiten unmöglich zu machen.

In den Maschinen, Schaltschränken usw. eingebaute Computer, Programme,

Disketten usw. sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu sichern.

Das gilt auch für Messeinrichtungen, die innerhalb der Maschinen liegen und

von außen nicht offensichtlich zu erkennen sind.

Stellt der Auftraggeber für den Transport der umzusetzenden Maschinen

geeigneten Transportraum bereit, so hat er dafür zu sorgen, bzw. den von ihm

beauftragten Frachtführer zu beauftragen, dass das zu behandelnde Ladegut

nach den Vorschriften des Ladungssicherungshandbuches ordnungsgemäß

gesichert wird und für die Bereitstellung von genügend Gurten und anderem

Befestigungsmaterial zu sorgen hat.

Stellt der Auftraggeber Verladeeinrichtungen wie Hallenkrane usw. zur

Verfügung, so garantiert der Auftraggeber den einwandfreien technischen

Zustand und die Richtigkeit der auf den Geräten angegebenen

Höchstbelastung, ebenfalls ist der technische Zustand bei Seilen, Schäkeln

usw. vom Auftraggeber zu gewährleisten.

Bedarf es zur Ausführung von Aufträgen der Erlaubnis nach §29 der StVO

in Verbindung mit der Ausnahmegenehmigung nach§ 70 der StVO und der

Ausnahmegenehmigung gem. § 46 der StVO so gilt das Angebot wie auch

die Ausführung vorbehaltlich der Erteilung und Aufrechterhaltung aller

Genehmigungen durch die Behörden. Dies gilt besonders für Fahrten ins

Ausland, auch EG-Raum. Die Kosten für die Genehmigungen und evtl.

Auflagen aus diesen Genehmigungen sind nie im Preis enthalten und werden

immer zusätzlich berechnet.

Der Probelauf sagt aus, dass die Maschinen oder Anlagen laufen und mit

handelsüblicher Messtechnik nach vorher angefertigtem Ist-Protokoll,

ausgerichtet wurden.

Abnahme und Inbetriebnahme können nur durch den Auftraggeber selbst

bzw. den Maschinenherstellern oder durch den TÜV und ähnliche

Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt werden.

Die Beschreibungen der Leistungen stellen keine Garantie bestimmter

Leistungserfolge dar, das gilt auch für die Beschreibung der Leistungen in

Angeboten, Katalogen oder sonstigen Schriftstücken.

Aufgrund der vorstehenden Informationen wird das Angebot von uns

unterbreitet, das nach Eingang des schriftlichen Auftrages von uns durch eine

schriftliche Auftragsbestätigung angenommen wird. Unsere schriftliche

Auftragsbestätigung mit der darin enthaltenen genauen

Leistungsbeschreibung nach Ort, Zeit und Modalität ist allein verbindlicher

Vertragsinhalt.

 

Lieferfrist

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist stets nur als annähernd

zu betrachten, es sei denn, er sei ausdrücklich von uns schriftlich als

festverbindlich bezeichnet.

Stellen sich während der Durchführung des uns übertragenen Auftrages

unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende, bei der Vor-Ort-Besichtigung

der noch nicht demontierten Anlagen nicht erkennbare Umstände ein, so

verschiebt sich der Liefer- oder Fertigstellungstermin um den für die

Behebung des hindernden Umstandes erforderlichen Zeitraum. Die

Verschiebung berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten

und/ oder Schadenersatz zu verlangen.

Stellen sich während der Durchführung des uns übertragenen

Auftrags unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Hindernisse heraus,

die ohne naheliegende ernsthafte Schäden an den eingesetzten Arbeitsmitteln

oder Personal an den umzusetzenden Geräten und Anlagen des

Auftraggebers oder an Eigentum Dritter nicht ausgeführt werden können,

so darf ich vom Vertrag zurücktreten und die anteilige Vergütung fordern,

es sei denn, der Auftrag wurde durch zu verhandelnde Hinzuziehung

weiterer Einsatzmöglichkeiten erweitert und/ oder die Hindernisse wurden

beseitigt. Das Gleiche gilt, wenn während der Durchführung des Auftrages

die zu seiner Vollendung notwendigen behördlichen Genehmigungen

widerrufen werden.

 

Preise

Die angebotenen und die vereinbarten Vergütungen für die in Auftrag

gegebenen Montagearbeiten, Transporte sowie den Einsatz von

Hebezeugen, Geräten und Personal basieren auf den jeweils

anzuwendenden gültigen Listenpreise bezüglich der Beförderung sowie der

kalkulierten Stundensätze für Geräte und Personal.

Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der Versicherungsprämien für die

Montage- und Transportversicherung und der z 21. gültigen MwSt.

Die in den Angeboten und der Auftragsbestätigung kalkulatorisch zugrunde

gelegten Stundenzeiten sind jedoch nur Annahmen. Abgerechnet wird nach

den tatsächlichen und vom Auftraggeber zu quittierenden

Stundennachweisen und Einsatzzeiten.

Wird jedoch ein Festpreis schriftlich vereinbart, so bin ich daran 4 Monate

ab Vertragsabschluss gebunden. Wenn die Leistung 4 Monate nach

Vertragsschluss erbracht wird und sich die maßgeblichen kalkulatorischen

Grundlagen (Tarife, Löhne etc.) verändert haben, darf ich jedoch einen

anteilig erhöhten Festpreis fordern.

 

Zahlung

Die zu zahlende Vergütung ist nach Beendigung der verabredeten

Leistung und dem Zugang der danach zu erstellenden Rechnung fällig

und netto Kasse, ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Da es sich um

Lohnarbeit handelt, ist die Zahlung nicht skontierfähig.

Der Auftraggeber hat von uns vorbereitete Rapportscheine schriftlich zu

unterzeichnen; Mängel, welche die Funktionsfähigkeit der Leistung nicht

beeinträchtigen, berechtigen ihn nicht, die Unterzeichnung zu

verweigern.

Ich bin berechtigt, vor Beginn der Arbeiten Abschlagszahlungen zu

vereinbaren und deren Zahlung nach einem schriftlich vereinbarten

Zahlungsplan zu verlangen.

Gegenüber meinen Vergütungsansprüchen ist Aufrechnung und/ oder

Zurückbehaltung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten

Ansprüchen des Auftraggebers zulässig.

Wechsel und Schecks nehme ich erfüllungshalber nur nach vorheriger

schriftlicher Vereinbarung entgegen. Gutschriften bezüglich der Wechsel

und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und erst zu Datum der

Wertstellung an dem Tag, an dem ich über den Gegenwert verfügen

kann. Diskontspesen, Einzugsspesen und Wechselsteuer trägt der

Auftraggeber.

Sind Vergütungen aus dem Ausland in die Bundesrepublik zu

transferieren, so gehen dadurch entstehende Mehrkosten einschließlich

der eventuellen Kursverluste zu Lasten des Auftraggebers.

Zahlt der Auftraggeber die Rechnungen - Abschlagsrechnungen -

Schlussrechnungen nicht binnen 14 Tagen nach deren Erhalt, so kann ich

Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

berechnen und bin berechtigt, die weitere Erfüllung meiner

Vertragspflichten von vorhergehender Sicherheitsleitung bezüglich der

noch fällig werdenden Leistungen abhängig zu machen. Wird dann

weiter nicht gezahlt, und/oder Sicherheitsleistung innerhalb weiterer 14

Tage nicht gestellt, so bin ich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und

Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Werden erfüllungshalber hereingegebene Schecks, Wechsel, Zessionen

oder andere von mir akzeptierte Geldsurrogate nicht zu vereinbarten,

aus dem Papier ersichtlichen Daten bedient, so gerät der Auftraggeber in

Verzug und hat vom vereinbarten Fälligkeitstag an Verzugszinsen in

Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

 

Gewährleistung

Im Falle der Mangelhaftigkeit von mir erbrachter Werkvertragsleistungen

beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf

durch mich durchzuführende Behebung des Mangels (Nachbesserung).

Schlägt die Nachbesserung fehl, so beschränkt sich meine

Gewährleistungsverpflichtung auf die Minderung der Vergütung.

Selbstbeseitigung des Mangels ist dem Auftraggeber erst dann gestattet,

wenn ich dem zustimme oder in einer vom Auftraggeber gestellten Frist

von 14 Tagen nicht selbst nachbessere.

Gewährleistungsansprüche erlöschen nach Beendigung der Arbeiten,

von diesem Zeitpunkt an gerechnet verjähren sie nach einem Jahr im

Rechtssinne.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind eventuelle Schäden an

Verschleißteilen, die während des Umsetzens, des Transportes und der

Montage auftreten, dies gilt besonders für die Ofenausmauerung.

Gewährleistungsansprüche erlöschen nach der Beendigung der Arbeiten

 

Haftung für Schäden

Der Auftraggeber hat etwa entstandene Schäden und Beanstandungen

unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Verlassen der Baustelle, dem

Grunde nach anzuzeigen und der Höhe nach schriftlich innerhalb von 5

Tagen nach Schadenseintritt unter eventueller Beifügung von

Kostenvoranschlägen den Schaden zu spezifizieren.

Entsteht dem Auftraggeber Schaden:

durch den fehlerhaften Einsatz von Hebezeugen, Fahrzeugen

und Geräten und Arbeitsvorrichtungen aller Art sowie von

Arbeitskräften sowohl meines Unternehmens als auch von mir

eingeschalteten Subunternehmer oder

durch unterlassene und/ oder fehlsame Ausführung von vor oder

nach Vertragsschluss gemachten Vorschlägen oder Beratungen

oder

durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher anderer

vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere die Bedienung und

Wartung der umgesetzten Maschinen und Anlagen so

hafte ich unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers -

abgesehen von seinen Ansprüchen nach dem

Pflichtversicherungsgesetz aus der Gefährdungshaftung für die

eingesetzten Kraftfahrzeuge und meine Haftung nach den

Bestimmungen des Umwelthaftungsgesetzes {die unberührt bleiben) wie

folgt:

Für alle Schäden hafte ich - aus welchem Rechtsgrund auch immer -

nur bei Vorsatz, eigener grober Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit

leitender Angestellter meines Unternehmens, bei schuldhafter Verletzung

von Leben, Körper und Gesundheit Dritter, bei Mängeln meiner Leistung,

soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an

privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hafte ich auch

bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter (auch meiner

Subunternehmer) und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch

begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren

Schaden.

Alle Ansprüche des Auftraggebers - soweit sie nicht nach

Pflichtversicherungsgesetz, Straßenverkehrsgesetz, ADFSp, AGNB oder

CMR eine längere Verjährungsfrist haben - verjähren nach Beendigung

der Arbeiten, jedoch gelten für die in vorstehend Ziffer b) beschriebenen

Ansprüche die gesetzlichen Fristen.

Die Haftungsfreizeichnung gilt ferner nicht, soweit von uns Zahlung für

den von uns zu vertretenden Personen-, Sach- und Vermögensschaden

im Rahmen bestehender Versicherung erlangt werden kann.

 

Haftung des Auftraggebers

Verletzt der Auftraggeber vertragliche Nebenpflichten, wie sie

beispielsweise vorstehend geschildert sind, und entsteht dadurch mir

oder meinen Subunternehmern Schaden, so ist der Auftraggeber unter

denselben Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet, unter

denen ich ihm gegenüber dieser Bedingungen hafte.

 

Schlussabreden

Gerichtsstand und Erfüllungsort auch für Scheck- und Wechselklagen ist

für alle Beteiligten Hagen. Die Nichtigkeit einzelner dieser Bedingungen

berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

 

 

58099 Hagen, im April 2024

Ing. Gert Nockemann

I. Nockemann-Bauschulte e.K.