Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Demontage- und Remontagearbeiten von Maschinen und Anlagen, von Transporten, sowie den damit im Zusammenhang stehenden Einsatz von Hebefahrzeugen, Geräten und Personal.

Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts zusammen mit den Allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp), den Bedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten, den Bestimmungen des allgemeinen Maschinenbaus und den allg. Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güterverkehr (AGB) jeweils in den neuesten geltenden Fassungen - die Grundlage dieses Vertrages. Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers. die mit den vorstehenden Bedingungen nicht Übereinstimmen, erkenne ich nicht an, auch wenn ich nicht ausdrücklich widerspreche. Diese Bedingungen gelten auch für von mir beauftragte Subunternehmer.

 

1. Gesetzliche Versicherungen:

(Stand April 2024/ evtl. Änderungen gelten automatisch)

 

(1) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

Deckungssumme           für Sachschäden           pauschal           EUR 5.000.000,00

                                            u. Personenschäden     max. je Pers       EUR 7.500.000,00

 

(2) Betriebs-Haftpflichtversicherung:

Deckungssumme          pauschal für

                                           Pers.-u. Sachschäden                                EUR 3.000.000,00

                                           Vermögensschäden                                   EUR      52.000,00

 

(3) Frachtführer Haftpflichtversicherung nach§ 7 a des GKVG:

Haftung nach §§407ff HGB und AVB des jeweiligen Versicherers

Höchsthaftungssumme nach VGBL:       z.Z. SZR 8,33 Rechnungseinheiten per kg

 

2. Zusätzliche Versicherungen:

 

(1) Montage-Versicherung für Schäden an dem zu behandelnden Gut

in max. Höhe von:                                                                                      EUR 760.000,00

Selbstbehalt d. Auftraggebers                                                               EUR         255,00

 

(2) Transportversicherung (wie vor)

6 % der Auftragssumme zu 2.1. und 2.2.

Die Versicherungsprämie wird immer gesondert berechnet und ist nie im Angebotspreis enthalten. Ein Ausschluss dieser beiden Versicherungen (2.1. u. 2.2.) ist nur dann möglich, wenn der Auftraggeber uns vor Beginn der Arbeiten schriftlich von seinem Versicherungsgeber regressfrei stellt. Alle Deckungssummen können auf Wunsch des Auftraggebers erhöht werden, Mehrprämie zu seinen Lasten.

 

3. Zustandekommen und Abschluss des Vertrages:

Zur Vorbereitung des Angebots und zur problemlosen Erledigung des zu erteilenden Auftrages sind mir vom Auftraggeber die richtigen Gewichte, Maße, Anschlagpunkte und die besonderen Eigenschaften (wie z.B. Schwerpunkte) der zu transportierenden bzw. der zu de-, re- oder neu zu montierenden Güter, Maschinen, Vorrichtungen und/oder Geräte verbindlich anzugeben. Eine Angabe, die auf Veranlassung des Auftraggebers durch Dritte gemacht wird, gilt als mir vom Auftraggeber gemacht. Das zu behandelnde Gut ist in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigterweise über das Gut verfügen darf. Uns ist vom Auftraggeber zu gestatten, die umzusetzenden Maschinen und Anlagen am Betriebsort vor der Demontage vorab zu besichtigen und den Zustand ggf. durch Sachverständige überprüfen zu lassen und / oder fotografisch festzuhalten. Vor der Ausführung des Auftrages hat auch der Auftraggeber zu prüfen, in welchem Zustand sich die umzusetzenden, zu demontierenden und zu transportierenden Maschinen und Anlagen befinden. Beruft sich der Auftraggeber nach Ausführung der uns übertragenen Arbeiten darauf, ein an den Maschinen und Anlagen oder dem Zubehör vorhandener Mangel sei erst durch die Ausführung der Arbeit entstanden, so hat er darzulegen und zu beweisen, dass der betreffende Gegenstand vor Beginn der Demontage diesen Mangel nicht hatte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf sämtliche Gefahren hinzuweisen, die bei Ausführung des Auftrages aus Umständen, die dem Bereich des Betriebes zuzuordnen sind entstehen können, hinzuweisen. Die Zeitermittlungen des Angebotes sind ausgerichtet auf ungehinderten und zusammenhängenden Arbeitsablauf. Wartezeiten, die durch Behinderungen, falsche Fundamentarbeiten oder sonstige, nicht durch mich zu vertretende Störungen auftreten, sind in die Kalkulation nicht eingegangen und werden zu den verabredeten Konditionen, hilfsweise nach durch unterzeichnetem Montagezettel nachgewiesenem Aufwand, nachberechnet. Bei der Kalkulation nach Aufwand liegt eine werktägliche (montags - donnerstags) Arbeitszeit von 8,0 Stunden, freitags von 5,0 Stunden, zugrunde. Wenn durch den Zeit- oder Montageablauf anfallende Überstunden bzw. Sonn- und Feiertagsarbeiten erforderlich werden, berechnen wir die gesetzlichen Zuschläge auf die jeweiligen Personalstundensätze.

 

4. Bedingungen:

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Boden- und sonstigen Verhältnisse der Zufahrten zur Einsatzstelle und an der Einsatzstelle selbst für eine ungefährdete und ordnungsgemäße Durchfahrt meiner Fahrzeuge und Geräte und für die Ausführung der Arbeiten geeignet sind, soweit es sich nicht um für den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Plätze handelt. Sind Flächen zu befahren und/oder sonst zu benutzen, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, so hat der Auftraggeber die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und die erforderliche Verkehrssicherungspflicht zu beschaffen und zu gewähren.

Die Maschinen, Anlagen und Geräte müssen vom Auftraggeber von Ölen, Fetten, Emulsionen und anderen Betriebsstoffen entsorgt vor Beginn der Montage bereitgestellt werden. Die Entsorgung und der Transport dieser Medien dürfen von uns nicht durchgeführt werden. Schäden hieraus können von uns auch nicht versichert werden, da hier das Verursacherprinzip gilt. Zum Zeitpunkt der Demontage und Remontage müssen alle elektrischen Zuleitungen werkseitig abgeschaltet sein, der Auftraggeber verpflichtet sich, ein Wiedereinschalten während der Montagezeiten unmöglich zu machen. In den Maschinen, Schaltschränken usw. eingebaute Computer, Programme, Disketten usw. sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu sichern.

Das gilt auch für Messeinrichtungen, die innerhalb der Maschinen liegen und von außen nicht offensichtlich zu erkennen sind.

Stellt der Auftraggeber für den Transport der umzusetzenden Maschinen geeigneten Transportraum bereit, so hat er dafür zu sorgen, bzw. den von ihm beauftragten Frachtführer zu beauftragen, dass das zu behandelnde Ladegut nach den Vorschriften des Ladungssicherungshandbuches ordnungsgemäß gesichert wird und für die Bereitstellung von genügend Gurten und anderem Befestigungsmaterial zu sorgen hat.

Stellt der Auftraggeber Verladeeinrichtungen wie Hallenkrane usw. zur Verfügung, so garantiert der Auftraggeber den einwandfreien technischen Zustand und die Richtigkeit der auf den Geräten angegebenen Höchstbelastung, ebenfalls ist der technische Zustand bei Seilen, Schäkeln usw. vom Auftraggeber zu gewährleisten.

Bedarf es zur Ausführung von Aufträgen der Erlaubnis nach §29 der StVO in Verbindung mit der Ausnahmegenehmigung nach§ 70 der StVO und der Ausnahmegenehmigung gem. § 46 der StVO so gilt das Angebot wie auch die Ausführung vorbehaltlich der Erteilung und Aufrechterhaltung aller Genehmigungen durch die Behörden. Dies gilt besonders für Fahrten ins Ausland, auch EG-Raum. Die Kosten für die Genehmigungen und evtl. Auflagen aus diesen Genehmigungen sind nie im Preis enthalten und werden immer zusätzlich berechnet.

Der Probelauf sagt aus, dass die Maschinen oder Anlagen laufen und mit handelsüblicher Messtechnik nach vorher angefertigtem Ist-Protokoll, ausgerichtet wurden.

Abnahme und Inbetriebnahme können nur durch den Auftraggeber selbst bzw. den Maschinenherstellern oder durch den TÜV und ähnliche Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt werden.

Die Beschreibungen der Leistungen stellen keine Garantie bestimmter Leistungserfolge dar, das gilt auch für die Beschreibung der Leistungen in Angeboten, Katalogen oder sonstigen Schriftstücken.

Aufgrund der vorstehenden Informationen wird das Angebot von uns unterbreitet, das nach Eingang des schriftlichen Auftrages von uns durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen wird. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit der darin enthaltenen genauen Leistungsbeschreibung nach Ort, Zeit und Modalität ist allein verbindlicher Vertragsinhalt.

 

5. Lieferfrist:

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist stets nur als annähernd zu betrachten, es sei denn, er sei ausdrücklich von uns schriftlich als festverbindlich bezeichnet.

Stellen sich während der Durchführung des uns übertragenen Auftrages unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende, bei der Vor-Ort-Besichtigung der noch nicht demontierten Anlagen nicht erkennbare Umstände ein, so verschiebt sich der Liefer- oder Fertigstellungstermin um den für die Behebung des hindernden Umstandes erforderlichen Zeitraum. Die Verschiebung berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen.

Stellen sich während der Durchführung des uns übertragenen Auftrags unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Hindernisse heraus, die ohne naheliegende ernsthafte Schäden an den eingesetzten Arbeitsmitteln oder Personal an den umzusetzenden Geräten und Anlagen des Auftraggebers oder an Eigentum Dritter nicht ausgeführt werden können, so darf ich vom Vertrag zurücktreten und die anteilige Vergütung fordern, es sei denn, der Auftrag wurde durch zu verhandelnde Hinzuziehung weiterer Einsatzmöglichkeiten erweitert und/ oder die Hindernisse wurden beseitigt. Das Gleiche gilt, wenn während der Durchführung des Auftrages die zu seiner Vollendung notwendigen behördlichen Genehmigungen widerrufen werden.

 

6. Preise:

Die angebotenen und die vereinbarten Vergütungen für die in Auftrag gegebenen Montagearbeiten, Transporte sowie den Einsatz von Hebezeugen, Geräten und Personal basieren auf den jeweils anzuwendenden gültigen Listenpreise bezüglich der Beförderung sowie der kalkulierten Stundensätze für Geräte und Personal.

Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der Versicherungsprämien für die Montage- und Transportversicherung und der z. Z. gültigen MwSt.

Die in den Angeboten und der Auftragsbestätigung kalkulatorisch zugrunde gelegten Stundenzeiten sind jedoch nur Annahmen. Abgerechnet wird nach den tatsächlichen und vom Auftraggeber zu quittierenden Stundennachweisen und Einsatzzeiten.

Wird jedoch ein Festpreis schriftlich vereinbart, so bin ich daran 4 Monate ab Vertragsabschluss gebunden. Wenn die Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht wird und sich die maßgeblichen kalkulatorischen Grundlagen (Tarife, Löhne etc.) verändert haben, darf ich jedoch einen anteilig erhöhten Festpreis fordern.

 

7. Zahlung:

Die zu zahlende Vergütung ist nach Beendigung der verabredeten Leistung und dem Zugang der danach zu erstellenden Rechnung fällig und netto Kasse, ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Da es sich um Lohnarbeit handelt, ist die Zahlung nicht skontierfähig. Der Auftraggeber hat von uns vorbereitete Rapportscheine schriftlich zu unterzeichnen; Mängel, welche die Funktionsfähigkeit der Leistung nicht beeinträchtigen, berechtigen ihn nicht, die Unterzeichnung zu verweigern.

Ich bin berechtigt, vor Beginn der Arbeiten Abschlagszahlungen zu vereinbaren und deren Zahlung nach einem schriftlich vereinbarten Zahlungsplan zu verlangen.

Gegenüber meinen Vergütungsansprüchen ist Aufrechnung und / oder Zurückbehaltung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Auftraggebers zulässig.

Wechsel und Schecks nehme ich erfüllungshalber nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgegen. Gutschriften bezüglich der Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und erst zu Datum der Wertstellung an dem Tag, an dem ich über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen, Einzugsspesen und Wechselsteuer trägt der Auftraggeber.

Sind Vergütungen aus dem Ausland in die Bundesrepublik zu transferieren, so gehen dadurch entstehende Mehrkosten einschließlich der eventuellen Kursverluste zu Lasten des Auftraggebers.

Zahlt der Auftraggeber die Rechnungen - Abschlagsrechnungen - Schlussrechnungen nicht binnen 14 Tagen nach deren Erhalt, so kann ich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen und bin berechtigt, die weitere Erfüllung meiner Vertragspflichten von vorhergehender Sicherheitsleitung bezüglich der noch fällig werdenden Leistungen abhängig zu machen. Wird dann weiter nicht gezahlt, und/oder Sicherheitsleistung innerhalb weiterer 14 Tage nicht gestellt, so bin ich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Werden erfüllungshalber hereingegebene Schecks, Wechsel, Zessionen oder andere von mir akzeptierte Geldsurrogate nicht zu vereinbarten, aus dem Papier ersichtlichen Daten bedient, so gerät der Auftraggeber in Verzug und hat vom vereinbarten Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

 

8. Gewährleistung:

Im Falle der Mangelhaftigkeit von mir erbrachter Werkvertragsleistungen beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf durch mich durchzuführende Behebung des Mangels (Nachbesserung). Schlägt die Nachbesserung fehl, so beschränkt sich meine Gewährleistungsverpflichtung auf die Minderung der Vergütung. Selbstbeseitigung des Mangels ist dem Auftraggeber erst dann gestattet, wenn ich dem zustimme oder in einer vom Auftraggeber gestellten Frist von 14 Tagen nicht selbst nachbessere.

Gewährleistungsansprüche erlöschen nach Beendigung der Arbeiten, von diesem Zeitpunkt an gerechnet verjähren sie nach einem Jahr im Rechtssinne.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind eventuelle Schäden an Verschleißteilen, die während des Umsetzens, des Transportes und der Montage auftreten, dies gilt besonders für die Ofenausmauerung.

Gewährleistungsansprüche erlöschen nach der Beendigung der Arbeiten.

 

9. Haftung für Schäden:

Der Auftraggeber hat etwa entstandene Schäden und Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Verlassen der Baustelle, dem Grunde nach anzuzeigen und der Höhe nach schriftlich innerhalb von 5 Tagen nach Schadenseintritt unter eventueller Beifügung von Kostenvoranschlägen den Schaden zu spezifizieren.

Entsteht dem Auftraggeber Schaden:

durch den fehlerhaften Einsatz von Hebezeugen, Fahrzeugen und Geräten und Arbeitsvorrichtungen aller Art sowie von Arbeitskräften sowohl meines Unternehmens als auch von mir eingeschalteten Subunternehmer oder

durch unterlassene und / oder fehlsame Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss gemachten Vorschlägen oder Beratungen oder

durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere die Bedienung und Wartung der umgesetzten Maschinen und Anlagen -

so hafte ich unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers - abgesehen von seinen Ansprüchen nach dem Pflichtversicherungsgesetz aus der Gefährdungshaftung für die eingesetzten Kraftfahrzeuge und meine Haftung nach den Bestimmungen des Umwelthaftungsgesetzes {die unberührt bleiben) wie folgt:

Für alle Schäden hafte ich - aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur bei Vorsatz, eigener grober Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter meines Unternehmens, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit Dritter, bei Mängeln meiner Leistung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hafte ich auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter (auch meiner Subunternehmer) und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Alle Ansprüche des Auftraggebers - soweit sie nicht nach Pflichtversicherungsgesetz, Straßenverkehrsgesetz, ADFSp, AGNB oder CMR eine längere Verjährungsfrist haben - verjähren nach Beendigung der Arbeiten, jedoch gelten für die in vorstehend Ziffer b) beschriebenen Ansprüche die gesetzlichen Fristen.

Die Haftungsfreizeichnung gilt ferner nicht, soweit von uns Zahlung für den von uns zu vertretenden Personen-, Sach- und Vermögensschaden im Rahmen bestehender Versicherung erlangt werden kann.

 

10. Haftung des Auftraggebers:

Verletzt der Auftraggeber vertragliche Nebenpflichten, wie sie beispielsweise vorstehend geschildert sind, und entsteht dadurch mir oder meinen Subunternehmern Schaden, so ist der Auftraggeber unter denselben Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet, unter denen ich ihm gegenüber dieser Bedingungen hafte.

 

11. Schlussabreden:

Gerichtsstand und Erfüllungsort auch für Scheck- und Wechselklagen ist für alle Beteiligten Hagen. Die Nichtigkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

 

 

58093 Hagen, im April 2025

Nockemann GmbH